AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der diffferent GmbH (Stand August 2026)A. Allgemeine Bedingungen
Die allgemeinen Bedingungen in diesem Abschnitt A gelten für sämtliche Leistungen.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die diffferent GmbH – im Folgenden auch "Auftragnehmer" genannt – erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt hat.
1.3 Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden die im jeweiligen Angebot des Auftragnehmers aufgeführten Leistungen. Die Einzelheiten über Art, Umfang und Qualität der Leistungen sind im Angebot und seinen Anlagen, den dem eigentlichen Angebot vorausgehenden und diesem als Grundlage dienenden Angebotspräsentationen sowie etwaigen darin verwiesenen und dem Kunden mitgeteilten und bereitgestellten, ergänzenden Unterlagen – zusammengefasst "Angebot" – abschließend festgelegt.
2. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen / Lizenzbestimmungen von Drittprodukten
2.1 An etwaigen durch den Auftragnehmer für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen und sonstigen überlassenen Unterlagen wie z.B. Schulungsunterlagen und Konzepte, räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein nicht ausschließliches, nur an nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen des Kunden übertragbares und unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein.
2.2 Für etwaige durch den Auftragnehmer genutzte und eingesetzte Drittprodukte, wie z.B. Software von Drittherstellern, lizenzierten Inhalte, wie z.B. Bilder, Grafiken und Audios, lizenziertes Datenmaterial sowie die dazugehörigen Dokumentationen, gelten für die Rechteeinräumung und deren Beschränkungen, einschließlich der Lizenzart, ausschließlich die jeweiligen Lizenzbestimmungen dieser Hersteller für Endkunden. In keinem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Kunden weitergehende Rechte einzuräumen, als dem Auftragnehmer seinerseits zur Weiterübertragung an den Kunden eingeräumt wurden.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße und lizenzkonforme Nutzung der Drittprodukte zu sorgen.
3. Vergütung / Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt bei Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Werkleistungen entweder nach Aufwand zu den im Angebot genannten Vergütungssätzen oder zu einem im Angebot genannten Festpreis.
3.2 Erfolgt die Vergütung nach Aufwand, wird der Auftragnehmer zum jeweiligen Monatsende eine Abrechnung über die bereits erbrachten Leistungen vornehmen und dem Kunden die Vergütung der Leistungen nach tatsächlich angefallenem Aufwand gemäß den im Angebot genannten Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
3.3 Erfolgt die Vergütung zum Festpreis wird der Auftragnehmer den Festpreis nach erfolgter Abnahme bzw. bei vereinbarten Teilzahlungen zu den im Angebot festgelegten Terminen in Rechnung stellen.
3.4 Die Vergütung von zusätzlichen Leistungen erfolgt nach Aufwand zu den im Angebot vereinbarten Vergütungssätzen.
3.5 Reisezeiten, die zur Erbringung der im Angebot vereinbarten Leistungen beim Kunden oder an einem anderen mit dem Kunden vorab vereinbarten Ort notwendig sind, werden als Arbeitszeit erfasst und zum regulären Stunden- bzw. Tagessatz gemäß den im Angebot genannten Vergütungssätzen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Auftragnehmer geführten Tätigkeitsnachweise.
3.6 Alle Preise und Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
3.7 Die Vergütungen sind unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Es gilt eine Zahlungsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsstellung.
3.8 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen in dessen Eigentum.
3.9 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, insbesondere – nicht jedoch abschließend – seiner Reise- und Übernachtungskosten sowie seiner Spesen und Auslagen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit für den Kunden entstanden sind. Diese Kosten werden vom Auftragnehmer per Kopie des Originalbelegs bzw. zu den steuerlich anerkannten Höchstsätzen abgerechnet.
3.10 Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.11 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden
4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungsleistungen und Beistellungen unentgeltlich erbringen, die vernünftigerweise für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer seitens des Kunden erwartet werden können und ihm zumutbar sind. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, wenn er erkennt, dass er einer Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht nicht, nicht ordnungsgemäß oder nur verspätet nachkommen kann. Die wesentlichen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden sind im Angebot definiert.
4.2 Nicht, nicht ordnungsgemäß oder verzögert erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden befreien den Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen sowie insbesondere der Einhaltung etwa betroffener Termine. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder verzögert, bemüht sich der Auftragnehmer gleichwohl, die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Ein aufgrund nicht, nicht ordnungsgemäß oder verzögert erbrachter Mitwirkungsleistung des Kunden beim Auftragnehmer entstehender Mehraufwand ist gemäß den im Angebot genannten Vergütungssätzen zu vergüten.
5. Change Request / Projektabbruch / Konditionen bei Laufzeitänderungen / Konditionen bei Workshopstornierungen
5.1 Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, sog. Change Request, so wird der Auftragnehmer diesen Wunsch prüfen. Soweit die gewünschte Änderung ohne Auswirkungen auf den vereinbarten Zeitplan und / oder die vereinbarte Vergütung umsetzbar ist, wird der Auftragnehmer dieser nachkommen. Andernfalls wird der Auftragnehmer dem Kunden einen Vorschlag zur Umsetzung des Änderungsverlangens unterbreiten. Dieser Vorschlag wird die kalkulierten Mehrkosten, den Mehraufwand sowie etwaige Terminverschiebungen detailliert ausweisen. Erfolgt innerhalb von acht (8) Werktagen nach Zugang dieses Vorschlags keine schriftliche Annahme durch den Kunden, so gilt das Änderungsverlangens als gegenstandslos und der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang bleibt maßgebend.
5.2 Sollte der Kunde das Projekt – aus Gründen, die er zu vertreten hat – vorzeitig abbrechen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Projektabbruch vor Projektstart: Erfolgt der Projektabbruch vor dem vereinbarten Projektstart, d.h. bevor der Auftragnehmer mit der Erbringung erster vertraglicher Leistungen begonnen hat, so hat der Kunde dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der gesamten vereinbarten Projektsumme zu zahlen. Dieser Betrag dient der Abdeckung des entgangenen Gewinns sowie der Freihaltung von Kapazitäten des Auftragnehmers. Die Zahlung wird mit Erklärung des Abbruchs sofort fällig.
Projektabbruch nach Projektstart: Erfolgt der Projektabbruch während der Projektlaufzeit, d.h. nach dem Projektstart und vor dessen vollständiger Erfüllung oder Fertigstellung, so hat der Kunde dem Auftragnehmer alle bereits angefallenen und erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsfortschritt bzw. den Einzelpreisen für die erbrachten Leistungen. Die bereits erbrachten und vollständig vergüteten Teilleistungen gehen nach Zahlungseingang in das Eigentum des Kunden über.
5.3 Die im Angebot mit dem Auftragnehmer vereinbarten Projektlaufzeiten – insbesondere das Start- und Enddatum, sowie etwaige Meilensteine – sind für den Kunden verbindlich. Nachträgliche Änderungen der Projektlaufzeiten durch den Kunden, einschließlich Verschiebungen von Start- und Enddatum, Unterbrechungen, Verlängerungen und / oder Verkürzungen – sog. Laufzeitänderungen – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers per E-Mail. Bereits angefallene, nicht stornierbare Auslagen des Auftragnehmers, wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, sowie Raummieten oder sonstige Drittleistungen sind dem Auftragnehmer stets in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.
5.4 Der Kunde kann vereinbarte Workshoptermine ausschließlich schriftlich, also per E-Mail stornieren. Maßgeblich für eine fristgerechte Stornierung ist der Zugang beim Auftragnehmer. Bei kundenseitigen Stornierungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für den Kunden:
Bei Stornierung von 5 oder weniger Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen: Erstattungsgebühren in Höhe von 50% der vereinbarten Workshopsumme. Bereits angefallene, nicht stornierbare Auslagen des Auftragnehmers, wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, sowie Raummieten oder sonstige Drittleistungen sind dem Auftragnehmer – unabhängig der vorstehend genannten Vereinbarungen – stets in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten. Für die Fristberechnung gelten Kalendertage. Der Tag des Workshopbeginns wird nicht mitgerechnet.
6. Haftungsbegrenzung
6.1 Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung ist hierbei auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
6.3 Die Haftung für Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.4 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit unter der Voraussetzung und im Umfang von Ziffer 6.2 nur, soweit der Kunde seine Daten täglich in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
6.5 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
6.6 Zahlungsansprüche aus etwaigen Vertragsstrafen werden auf eventuelle Schadensersatzansprüche angerechnet, soweit sie auf dasselbe Schadensereignis zurückzuführen sind.
6.7 Soweit die Haftung nach Ziffer 6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Organe sowie der eingesetzten Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7. Schutzrechtsfreistellung
7.1 Jede Partei wird die andere Partei im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziffer 6 von sämtlichen Ansprüchen, Handlungen, Haftungen, Schäden, Kosten und Auslagen, insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die aus einem Anspruch wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Lizenzen, Handelsgeheimnissen, Markenrechten oder anderen Rechte Dritter entstehen, freistellen, sofern sie diesbezüglich ein Verschulden trifft. Die zur Freistellung verpflichtete Partei ist unverzüglich von der Geltendmachung derartiger Ansprüche durch die andere Partei zu unterrichten. Der zur Freistellung verpflichteten Partei und / oder ihren Versicherern wird das Recht eingeräumt, die Verteidigung der freizustellenden Partei gegen sämtliche derartige Ansprüche zu überwachen oder nach Wahl der zur Freistellung verpflichteten Partei und / oder ihren Versicherern selbst zu übernehmen.
7.2 Falls ein Anspruch oder eine Klage wegen einer Verletzung der in Ziffer 7.1 beschriebenen Rechte anhängig gemacht wird oder nach der vernünftigen Einschätzung vom Auftragnehmer droht, kann der Auftragnehmer auf eigene Kosten Maßnahmen ergreifen, um die Verletzung oder behauptete Verletzung dieser Rechte durch die weitere Erbringung der Leistungen zu vermeiden. Dies kann er insbesondere durch Modifikation oder Ersatz einer jeden Leistung oder durch Verschaffung einer Lizenz erreichen, die die Nutzung dieser Rechte, die verletzt sind oder von denen behauptet wird, dass sie verletzt seien, gestattet.
8. Vertragsdauer / Kündigung
8.1 Die gesetzlichen Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Kündigung des Kunden bei Werkleistungen nach § 648 BGB sowie das Recht beider Parteien auf Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn in den Vermögensverhältnissen einer Partei gegenüber dem Vertragsabschluss eine Verschlechterung eingetreten ist, so dass diese Partei ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht im vollem Umfange nachkommen kann, insbesondere wenn diese Partei ihre Zahlungen oder Leistungen einstellt oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird. Die Partei, die den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist gegenüber der anderen Partei zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziffer 6 verpflichtet.
8.2 Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
9. Vertraulichkeit
9.1 Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen auf Grund des Vertrages und allen hierunter abgeschlossenen sonstigen Vereinbarungen von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Kenntnisse und / oder Dokumente, gleich in welcher Form und auf welchem Medium oder Datenträger sie sich befinden – "vertrauliche Informationen" – die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie gemäß Ziffer 9.4 nach Beendigung des Vertrages nicht zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen.
9.2 Eine Nutzung dieser vertraulichen Informationen ist allein auf den Gebrauch im Rahmen dieser Zusammenarbeit beschränkt. Als Dritter gelten nicht die mit den Parteien im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie eingesetzte Subunternehmer der Parteien, soweit an diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung vertrauliche Informationen übergeben werden.
9.3 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die andere Partei nachweislich:
- von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält, oder
- die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden, oder die
- von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei unabhängig erarbeitet worden sind, oder
- für Techniken, Ideen, Know-how und Konzeptionen eines Dritten – Dritt-Know-how – die dieser der anderen Partei rechtmäßig bekannt gemacht hat, auch sofern und soweit dieses Dritt-Know-how zufällig mit vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 9 übereinstimmt, oder
- aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen offen zu legen sind, oder
- im Falle einer Forderungsabtretung an den Abtretungsempfänger weitergeben muss, um diesem erforderlichenfalls die Durchsetzung der Forderung zu ermöglichen, oder
- die eine Partei zur Wahrung ihrer Rechte aus dieser Zusammenarbeit an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte weitergibt.
9.4 Die Regelungen der Ziffer 9 bleiben für beide Parteien auch über die Beendigung des Projekts hinaus für weitere fünf (5) Jahre bestehen.
10. Datenschutz
10.1 Die Parteien gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.
10.2 Der Auftragnehmer gewährleistet eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung sowie die Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß der beim Auftragnehmer eingesetzten Standards und Technologien, insbesondere zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der verwendeten Daten.
10.3 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO darstellen, gelten die Regelungen der zwischen den Parteien abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
11. Sonstiges
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte – sogenannte Subunternehmer – zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Kunden sowie dessen Logos, Marken und sonstige geschäftliche Kennzeichen im Rahmen seiner Eigenwerbung und Außendarstellung – insbesondere in Referenzlisten, auf der Webseite, in Präsentationen und anderen Werbematerialien – zu nennen und / oder abzubilden. Dies gilt sowohl während als auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf / CISG wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist Berlin.
11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des jeweiligen Vertragsverhältnisses unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
B. Besondere Bedingungen Die besonderen Bedingungen in diesem Abschnitt B gelten nur für Werkleistungen gemäß Ziffer 12 und 13 und Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen gemäß Ziffer 14.
12. Abnahme von Werkleistungen
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach den im jeweiligen Angebot gesondert getroffenen Vereinbarungen.
13. Mängel bei Werkleistungen
13.1 Der Auftragnehmer gewährleistet innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten, beginnend mit der Abnahme, dass das vereinbarte Werk zum Abnahmezeitpunkt nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entsprechend den vereinbarten Spezifikationen aufheben oder erheblich mindern. Für Mängel, die auf eine andere als die bestimmungsgemäße Benutzung des Werks durch den Kunden zurückzuführen sind, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass das Werk durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer an nicht für Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgesehenen Teilen verändert wurden, sofern nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Mangel in keinerlei Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen steht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für fehlerhafte Konfigurationen oder Daten durch den Kunden oder Dritte und für Mängel, die darauf beruhen.
13.2 Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat das Recht, die Vergütung für die betroffene Leistung angemessen zu mindern oder gemäß Ziffer 6 Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt. Ein Rücktritt vom Projekt ist wegen des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung jedoch nur dann möglich, wenn es sich um einen wesentlichen, die bestimmungsgemäße Nutzung verhindernden Mangel handelt. Eine zumutbare Umgehung des Mangels bzw. das Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung eines Mangels durch den Auftragnehmer steht der Mängelbeseitigung gleich, wobei das Recht zur Minderung unberührt bleibt.
13.3 Offensichtliche und entdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat der Kunde, soweit möglich, das Auftreten des Mangels nach Zeit und näheren Umständen zu beschreiben, das Fehlerbild anzugeben und mitzuteilen, wie sich der Mangel auswirkt.
13.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das erstellte Werk, z.B. Strategiepapier, Konzept, Analyse, den im Angebot und der Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgelegten inhaltlichen und fachlichen Anforderungen sowie Zielen entspricht. Es wird keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg, die Rentabilität oder die tatsächliche Durchsetzbarkeit der empfohlenen Strategien und Maßnahmen übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Umsetzbarkeit des Werkes im spezifischen Kontext des Kunden sowie die erfolgreiche Implementierung der Strategie und der daraus abgeleiteten Maßnahmen liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
14. Schlechtleistung bei Dienstleistungen – einschließlich Beratungsleistungen
14.1 Wird eine vereinbarte Dienstleistung bzw. Beratungsleistung vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Kunde berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
14.2 Wird die Dienstleistung bzw. Beratungsleistung des Auftragnehmers auch nach Ablauf der zweiten, vom Kunden jeweils angemessen zu setzenden Frist nicht vertragsgemäß erbracht, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung in angemessenem Umfang zu mindern.